Befreiungskennziffern / Ausnahmekennziffern

Der Bewertungsausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat am 7.12.17 eine grundlegende Reform der Vergütung der Laborleistungen beschlossen. Diese trat zum 1. April 2018 in Kraft und brachte Veränderungen bezüglich der Laborbudgets, der Ausnahmekennziffern und der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus.
 

Weitere Inhalte über:

Laborvergütung, Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus:

  • Chronologie von Anfang bis Heute

Reform der Laborvergütung zum 01.04.2018:

  • Hintergründe und Beweggründe zur Reform
  • Neu-Regelung der Laborvergütung
  • Wegfall der Laborbudgets
  • Neu-Strukturierung der Labor-Ausnahmeziffern
  • Neu-Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus
  • Gegenüberstellung „derzeitige Regelung“ versus „zukünftige Regelung“

finden Sie im Vortrag von Uli Früh hier.

Hier die Übersicht über die neue Zuordnung der Ausnahmekennziffern

Ausnahme-Kennziffern in Kurzform 
 

Bitte beachten Sie:

Die Ausnahmekennziffern 32004 – 32024 werden nur noch vom Arzt / der Praxis in die Patientenakte eingetragen. Der Eintrag der Ausnahmekennziffern auf Muster 10 ist nicht mehr notwendig.

Sämtliche mikrobiologischen Laboranforderungen, die unter die Ausnahmekennziffer 32004 fallen, belasten nicht Ihren Fallwert.

BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018