Befreiungskennziffern / Ausnahmekennziffern

Der Bewertungsausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat am 07.12.2017 eine grundlegende Reform der Vergütung der Laborleistungen beschlossen. Diese trat zum 1. April 2018 in Kraft.

Hier finden Sie die Übersicht über die neue Zuordnung der Ausnahme-Kennziffern in Kurzform 


Bitte beachten Sie:

Die Ausnahmekennziffern 32004 – 32024 werden nur noch vom Arzt / der Praxis in die Patientenakte eingetragen. Der Eintrag der Ausnahmekennziffern auf Muster 10 ist nicht mehr notwendig. Sämtliche mikrobiologischen Laboranforderungen, die unter die Ausnahmekennziffer 32004 fallen, belasten nicht Ihren Fallwert.

BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018